JDAV Tübingen

Sektionsjugendordnung

 

A. Allgemeines

B. Organe

C. Rahmenbedingungen

 

Erläuterung:
Die fett gesetzten Teile sind für die Einheit in der JDAV von besonderer Bedeutung und daher für die Sektionen verbindlich und ohne Abweichung wörtlich in die Sektionsjugendordnung zu übernehmen. Die gewöhnlich gesetzten Teile wurden den Bedürfnissen der Tübinger Sektionsjugend angepasst.

 

Präambel

Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV Tübingen sind die Satzung der Sektion Tübingen, die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die Bundesjugendordnung (BJO) der JDAV sowie die „Grundsätze und Bildungsziele der JDAV“ in der jeweils geltenden Fassung. A. Allgemeines § 1 Mitgliedschaft Die Sektionsjugend der Sektion Tübingen des DAV ist Teil der JDAV, der Jugendorganisation des Deutschen Alpenvereins e.V. Mitglieder der Sektionsjugend sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, alle Jugendleiter*innen mit gültiger JL-Marke, die Jugendreferent*innen sowie alle Mitglieder des Jugendausschusses der Sektion Tübingen.

 

§ 2
Aufgaben und Ziele

1. Die Sektionsjugend vertritt ihre Interessen innerhalb der Sektion und ihrer Gremien, in den Gremien der JDAV und des DAV sowie gegenüber Politik und Gesellschaft. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung der Sektion Tübingen.

2. Die Aufgaben und Ziele ergeben sich aus den Grundsätzen und Bildungszielen der Jugend des Deutschen Alpenvereins:
Ziele der Jugendarbeit in der Sektion sind insbesondere:

  • die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen,
  • der Erwerb von Kompetenzen zu einer verantwortungsvollen Ausübung des Bergsports und das Erleben von unvergesslichen Erfahrungen - in den Bergen und darüber hinaus,
  • das Erfahren von Mitwirkung und die Ermutigung zum Engagement,
  • die Ermutigung junger Menschen für Vielfalt und Gerechtigkeit einzustehen und
  • die Übernahme von Verantwortung für Natur, Umwelt und zukünftige Generationen – für die nachhaltige Gestaltung all unserer Aktivitäten.
  • Förderung und kritisches Begleiten des Spitzenbergsports
  • Alle Personen der Sektion Tübingen, die in der Jugendarbeit tätig sind, sollen sich im Rahmen Ihrer (persönlichen) Möglichkeiten nach diesen Aufgaben und Zielen richten

 

§ 3
Umsetzung der Aufgaben
und Ziele

Die Jugendarbeit innerhalb der Sektion wird von der Sektionsjugend selbstorganisiert in eigener Verantwortung wahrgenommen. Die Umsetzung der Aufgaben und Ziele erfolgt insbesondere durch die Arbeit in den Kinder- und Jugendgruppen, die gemeinsame Willensbildung in der Jugendvollversammlung, die Vertretung der Sektionsjugend im geschäftsführenden Sektionsvorstand und weiteren Gremien der Sektionsjugend und der Sektion sowie auf der Landes- und Bundesjugendversammlung.

 

B. Organe

§ 4
Jugendvollversammlung

1. Die Jugendvollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Sektionsjugend.

2. Teilnahme- und stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung sind alle Mitglieder der Sektionsjugend bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.

3. Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Mitglieder nach § 1, wenn sie nicht schon nach Abs. 2 teilnahmeberechtigt sind und alle Leiter*innen von Kinder und Jugendgruppen der Sektion, der Sektionsvorstand sowie Gäste auf Einladung des Jugendausschusses.

4. Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

5. Eine*r der beiden Jugendreferent*innen, im Fall seiner*ihrer Verhinderung ein Mitglied des Jugendausschusses, leitet die Jugendvollversammlung. Die Moderation der Versammlung kann von dem*der Versammlungsleiter*in auf Dritte übertragen werden.

6. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet mindestens jährlich statt. Sie wird vom Jugendaussschuss (siehe § 7) vorbereitet und ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen durch Einladung in Textform unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an den in Abs. 0 und Abs. 3 genannten Personenkreis einzuberufen. Ein Antrag auf Änderung der Sektionsjugendordnung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.

7. Eine*r der beiden Jugendreferent*innen kann jederzeit aus dringlichem Grund eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen. Er*Sie muss eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen, wenn dies entweder von der Mehrheit der Mitglieder des Jugendausschusses gefordert oder in Textform von mindestens 25 der in Abs. 2 genannten Mitglieder der Sektionsjugend unter Angabe des Beratungsgrundes beantragt wird.

8. Die außerordentliche Jugendvollversammlung muss spätestens drei Monate nach Antragsstellung stattfinden und ist spätestens zwei Wochen borher in Textform unter Bekanngabe der Tagesordnung an die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Mitglieder der Sektionsjugend einzuberufen.

 

§ 5
Aufgaben der Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des*der Jugendreferent*in für die Dauer der in der Sektionssatzung festgelegten Amtszeiten für Vorstandsmitglieder und Vorschlag zu seiner*ihrer Wahl in den Sektionsvorstand (alternativ: Wahl zweier Jugendreferent*innen unterschiedlichen Geschlechts für die Dauer der in der Sektionssatzung festgelegten Amtszeiten für Vorstandsmitglieder und Vorschlag einer der beiden Personen zur Wahl in den Sektionsvorstand)
b) Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses. Die Amtsperiode dauert
bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung.
c) Wahl der Delegierten für die Landes- und Bundesjugendversammlung
d) Erarbeitung von grundlegenden Positionen der Sektionsjugend
e) Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit der Sektion
f) Beschluss des Jahresrahmenprogramms und der Verwendung des Jugendetats
g) Erteilung von Arbeitsaufträgen an die Jugendreferent*innen,
seine*ihre Stellvertreter*innen und den Jugendausschuss
h) Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und Finanzberichts der Jugendreferent*innen
i)
Entgegennahme und Diskussion des Arbeitsberichts des Jugendausschusses und der Bezirksgruppen
j) Beschluss und Änderung der Sektionsjugendordnung
k)
Wahl des*der stellvertretenden Jugendreferent*innen für die Dauer von 2 Jahren
l)
Beschluss der Wahl- und Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung

 

§ 6
Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung

1. Antragsberechtigt sind die Mitglieder nach § 1 sowie alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion. Anträge, die bis spätestens eine Woche vor der Versammlung in Textform bei einem*einer der beiden Jugendreferent*innen eingehen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn dies die Versammlung mit einer zweidrittel Mehrheit beschließt. Anträge auf Änderung der Sektionsjugendordnung müssen mit der Einladung im Wortlaut bekannt gegeben werden.

2. Die Jugendvollversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, wenn nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung eine geheime Abstimmung verlangt.

3. Wahlen in der Jugendvollversammlung erfolgen geheim, wenn nicht einstimmig die offene Wahl beschlossen wird. Die Jugendreferent*innen und ihre Stellvertreter*innen sind/ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen) auf sich vereinigt. Stehen bei einem gesonderten Wahlgang mehrere Kandidat*innen zur Wahl und erhält keine*r mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit), so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Die weiteren Jugendausschussmitglieder können auch in einem Wahlgang oder im Block gewählt werden, wenn nicht mindestens eine stimmberechtigte Person sich dagegen ausspricht. Stehen hierbei mehr Bewerber als Posten zur Verfügung entscheidet die einfache Mehrheit über die Besetzung der Posten.

4. Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Wahlergebnisse enthält. Das Protokoll ist von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den in § 1 genannten Personen sowie dem Vorstand der Sektion zugänglich zu machen.
Zusätzlich muss das Protokoll über den Verteiler aller Aktiven in der Jugend der Sektion Tübingen bekannt gemacht werden

 

§ 7
Jugendausschuss

1. Dem Jugendausschuss gehört/gehören neben den gewählten Mitgliedern der*die Jugendreferent*in (alternativ: die Jugendreferent*innen) und seine*ihre Stellvertreter*innen an. Über Größe und Zusammensetzung entscheidet die Jugendvollversammlung. Der*die Jugendreferent*innen sowie die einfache Mehrheit des Jugendausschusses können kann Gäste einladen. Vertreter*innen der Ressorts werden als Gäste eingeladen, insofern sie nicht dem Jugendausschuss angehören.

2. Anträge an den Jugendausschuss können von den Mitgliedern der Sektionsjugend nach § 1 sowie von Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen gestellt werden.

3. Sitzungen des Jugendausschusses werden von einem*einer der beiden Jugendreferent*innen geleitet. Die Sitzungsleitung kann delegiert werden. Eine*r der beiden Jugendreferent*innen muss eine Sitzung des Jugendausschusses einberufen, wenn dies von mindestens fünf der Mitglieder des Jugendausschusses verlangt wird.

 

§ 8
Aufgaben des Jugendausschusses

1. Zwischen den Jugendvollversammlungen nimmt der Jugendausschuss grundsätzlich deren Aufgaben wahr. Ausgenommen hiervon sind die ausschließlich der Jugendvollversammlung vorbehaltenen Aufgaben nach § 5 a), b), c), f), i), j) und k).

2. Dem Jugendausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beratung der Jugendreferent*innen
b) Erteilung von Arbeitsaufträgen an die Jugendreferent*innen

c) Weiterentwicklung der Sektionsjugendarbeit im Rahmen der Beschlüsse der Jugendvollversammlung
d) Organisation der Jugendarbeit der Sektion im Rahmen der Vorgaben der geltenden Sektionssatzung und Jugendordnung
e) Bestätigung von Vertreter*innen der zugehörigen Ressorts
f) Bestätigung von Vertreter*innen der einzelnen Referate
g) Erstellung des Haushaltsplans der Jugend
h) Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und ggf. Finanzberichts der Bezirksgruppen und der zugehörigen Ressorts
i) Vorbereitung und Organisation der Jugendvollversammlung
j) Beschluss von Anträgen an den Bundesjugendausschuss und die Bundesjugendleitung sowie an die entsprechenden Landesgremien.
k) Wahl des*der kommissarischen Jugendreferent*in nach § 9 Abs. 3 l) Bestätigung neuer Leiter*innen nach persönlicher Vorstellung
m) Bestätigung neuer Helfer*innen nach persönlicher Vorstellung
n) Einsetzen von Arbeitsgruppen

Der Jugendausschuss kann die Aufgaben d), g), i), l) und m) delegieren.

 

§ 9
Geschäftsordnung des Jugendausschusses

1. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Mitglieder, die über einen längeren Zeitraum verhindert sind, können mit ihrem Einverständnis vorübergehend aus der Mitgliederzahl ausgenommen werden.

2. Der Jugendausschuss beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

3. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden des*der Jugendreferent*in wählt der Jugendausschuss eine*n kommissarische*n Jugendreferent*in bis zur nächsten Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss schlägt ihn*sie dem zuständigen Sektionsgremium zur Berufung in den Sektionsvorstand vor.

 

§ 10
Jugendreferent*innen

1. Die Jugendreferent*innen leiten die Sektionsjugend. Eine*r von beiden ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Sektion. Er*Sie muss volljährig sein.

 

§ 11
Aufgaben der Jugendreferent*innen

Die Jugendreferent*innen sind für die Jugendarbeit in der Sektion verantwortlich.

Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a) Organisation und Verantwortung der Jugendgruppenarbeit
b) Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen
c) Bestellung von Jugend- und Gruppenleiter*innen
d) Umsetzung der „Grundsätze, und Bildungsziele der JDAV“ in der Jugendarbeit der Sektion
e) Vertretung der Interessen der Sektionsjugend und Mitarbeit im Sektionsvorstand
f) Interessenvertretung der Sektionsjugend in den JDAV Gremien auf Landes- und Bundesebene
g) Verantwortung des Jugendetats
h) Fristgerechte Bestätigung der Teilnahmeberechtigung der Delegierten für die Landes- und Bundesjugendversammlung.
i)
Vertretung der Sektionsjugend im Stadt- und/oder Kreisjugendring

Die Jugendreferent*innen werden im Verhinderungsfall von einem Mitglied des Jugendausschusses vertreten. Die Jugendreferent*innen können Aufgaben delegieren.

 

§ 12
Delegierte

1. Delegierte für die Landes- und Bundesjugendversammlung sind der*die Jugendreferent*in und die weiteren gewählten Delegierten. Die Jugendvollversammlung wählt die weiteren Delegierten aus den Mitgliedern nach § 1. Die Amtsperiode der weiteren gewählten Delegierten dauert bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung. Die Jugendvollversammlung kann mehr Delegierte wählen als für die Sektionsjugend bei der Landes- und Bundesjugendversammlung teilnehmen können. Der*die Jugendreferent*in hat ein vorrangiges Teilnahmerecht. Für die weiteren gewählten Delegierten muss eine Reihenfolge für das Teilnahmerecht festgelegt werden (Delegiertenliste). Für Landes- und Bundesjugendversammlung können verschiedene Listen gewählt werden.

Im Falle von zwei Jugendreferent*innen ist nur eine*r von beiden als Delegierte*r qua Amt und vorrangig teilnahmeberechtigt. Die Entscheidung darüber treffen die beiden Jugendreferent*innen. Der*die andere Jugendreferent*in kann als weitere*r Delegierte*r gewählt werden.

2. Ist die zugelassene Delegiertenzahl bei einer Landes- oder Bundesjugendversammlung für die Sektionsjugend geringer als die Anzahl der gewählten Delegierten, erfolgt die Anmeldung bei der Landes- oder Bundesjugendversammlung gemäß der Reihenfolge auf der Delegiertenliste.

3. Wer sein Teilnahmerecht nicht wahrnehmen möchte, hat dies unverzüglich den anderen Delegierten und den Jugendreferent*innen mitzuteilen. In diesem Fall rückt die nächste Person von der Delegiertenliste nach.

 

§ 13
Bezirksgruppen und Bezirksgruppenjugendausschüsse

1. Alle Jugendgruppen eines Bezirks gemäß §13 Abs. 2 der Sektionssatzung bilden automatisch eine Bezirksgruppe, insofern es sich um mindestens zwei Gruppen handelt.

2. Alle Jugendleiter*innen und alle gewählten JDAV-Funktionsträger*innen eines Bezirks gemäß §13 Abs. 2 der Sektionssatzung sowie alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Bezirksgruppe bilden einen Bezirksjugendausschuss. Sie sind teilnahme- und stimmberechtigt.

3. Bezirksjugendausschüsse schlagen bis zu zwei Jugendvertreter*innen der Bezirksgruppe auf die Dauer von zwei Jahren vor. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei einer Verhinderung von wenigstens drei Monaten oder vorzeitigem Ausscheiden des*der Jugendvertreters*in ruft die Jugendreferentin oder der Jugendreferent innerhalb von vier Wochen einen Bezirksjugendausschuss zur Wahl eines*einer kommissarischen Jugendvertreters*in bis zur nächsten Jugendvollversammlung ein. Es können Stellvertreter*innen benannt werden.

4. Der*Die Jugendvertreter*innen sind/ist der*die Ansprechpartner*innen für die Bezirksgruppe.

5. Bezirksjugendausschüsse finden mindestens zweimal jährlich statt. Sie werden von dem*der Jugendvertreter*in schriftlich unter einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung eingeladen und geleitet. Beantragt eine teilnahmeberechtigte Person einen Bezirksjugendausschuss bei dem*der Jugendvertreter*in unter Angabe des Beratungsgrundes, so muss dieser innerhalb von vier Wochen stattfinden.

6. Über die Themen und Ergebnisse des Bezirksjugendausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist allen teilnahmeberechtigten Personen sowie der Jugendreferentin und dem Jugendreferenten zur Verfügung zu stellen.

7. Bezirksjugendausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Sektionssatzung noch der Sektionsjugendordnung zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Jugendausschusses.

8. Bezirksgruppen können eigene Ressorts gründen.

 

§ 14
Aufgaben der Bezirksjugendausschüsse

Die Bezirksjugendausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl von bis zu zwei Jugendvertreter*innen zur Jugendvollversammlung
b) Erteilung von Arbeitsaufträgen an den/die Jugendvertreter*innen
c) Erarbeitung von Positionen der Bezirksgruppe
d) Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit in der Bezirksgruppe im Rahmen der Beschlüsse der Jugendvollversammlung
e) Organisation der Jugendarbeit der Bezirksgruppe im Rahmen der Vorgaben der geltenden Sektionssatzung, Jugendordnung und der übergeordneten Gremien
f) Vorschläge zur Bestellung von Jugend- und Gruppenleiter*innen
g) Bestätigung von Vertreter*innen der zugehörigen Ressorts
h) Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und ggf. Finanzberichts der zugehörigen Ressorts
i) Berichterstattung an die Jugendvollversammlung und den Jugendausschuss
j) Einsetzen von Arbeitsgruppen
k) Beschluss einer Wahl- und Geschäftsordnung

 

§ 15
Ressorts und Ressortausschüsse

1. Zwei Jugendgruppen und mehr können ein Ressort bilden. Sind mehr als die Hälfte der Jugendgruppen Teil einer Bezirksgruppe, so ist das Ressort dem entsprechenden Bezirksjugendausschuss unterstellt. In allen anderen Fällen ist das Ressort dem Jugendausschuss unterstellt. Jede Jugendgruppe kann maximal einem Ressort angehören.

2. Ressorts werden auf Antrag der aufzunehmenden Gruppen durch das vorgesetzte Gremium gegründet. Die Aufnahme oder Verabschiedung einer Gruppe aus einem Ressort wird vom Ressortausschuss beschlossen. Eine Gruppe kann jederzeit auf eigenen Wunsch ein Ressort verlassen. Aufnahmen müssen vom vorgesetzten Gremium bestätigt werden. Das vorgesetzte Gremium kann mit einer zweidrittel Mehrheit ein Ressort auflösen.

3. Alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen des Ressorts bilden den Ressortausschuss. Sie sind teilnahme- und stimmberechtigt.

4. Ressortausschüsse wählen eine*n Vertreter*in des Ressorts auf die Dauer von zwei Jahren. Diese*r ist vom vorgesetzten Gremium zu bestätigen. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei einer Verhinderung von wenigstens drei Monaten oder vorzeitigem Ausscheiden des*der Vertreters*in ruft die Leitung des vorgesetzten Gremiums innerhalb von vier Wochen einen Ressortausschuss zur Wahl eines*einer Vertreters*in ein.

5. Der*Die Vertreter*in ist der*die Ansprechpartner*in für das Ressort.

6. Der Ressortausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Sektionssatzung noch der Sektionsjugendordnung zu wider laufen. Sie bedarf der Genehmigung des vorgesetzten Gremiums.

 

§ 16
Aufgaben der Ressortausschüsse

Die Ressortausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl eines*r Vertreters*in
b) Erteilung von Arbeitsaufträgen an den/die Vertreter*in
c) Erarbeitung von Positionen des Ressorts
d) Erarbeitung der Schwerpunkte der Jugendarbeit in dem Ressort
e) Organisation der Jugendarbeit des Ressorts im Rahmen der Vorgaben der geltenden Sektionssatzung, Jugendordnung und der übergeordneten Gremien
f) Berichterstattung an das verantwortliche Gremium
g) Beschluss einer Wahl- und Geschäftsordnung

 

§ 17
Referate

1. Die Jugendreferent*innen werden in ihrer Arbeit in verschiedenen Bereichen durch Referent*innen unterstützt.

2. Die Referent*innen sind für das jeweilige Aufgabengebiet verantwortlich und üben ihre Funktion in enger Abstimmung mit den Jugendreferent*innen und dem Jugendausschuss aus. Ein Referat kann von mehr als einer Person besetzt werden.

3. Die Referent*innen müssen vom Jugendausschuss bestätigt werden. Dies gilt für eine Dauer von zwei Jahren. B. Rahmenbedingungen

 

C. Rahmenbedingungen

§ 18
Vertretung der Sektionsjugend in den Gremien der Sektion

Über die Zugehörigkeit eines*einer der beiden Jugendreferent*innen zum geschäftsführenden Vorstand der Sektion hinaus soll die Sektionsjugend in weiteren Gremien der Sektion vertreten sein. Näheres hierzu regelt die Sektionssatzung.

 

§ 19
Jugendetat

Die Sektion stellt der Sektionsjugend einen angemessenen eigenen Etat innerhalb ihres Haushalts zur Verfügung. Öffentliche Zuschüsse zur Jugendarbeit erhöhen den Jugendetat. Über den Jugendetat verfügt die Sektionsjugend in eigener Verantwortung. Die Verwendung der Mittel darf der Satzung der Sektion nicht zuwiderlaufen. Die Jugendreferent*innen sind für eine ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber der Sektion verantwortlich.

 

§ 20
Sektionsjugendordnung

1. Die Sektionsjugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Sektion. Änderungen der Sektionsjugendordnung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von der Jugendvollversammlung beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung der Sektion.

 

 

Beschlossen von der Jugendvollversammlung am 26.03.2022

Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 29.04.2022

 

Mustersektionsjugendordnung beschlossen vom digitalen Bundesjugendleitertag am 03.10.2021 in München, beschlossen von der DAV Hauptversammlung am 29./30.10.2021 in Friedrichshafen